§2 Abs. (4) StVO 1Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. 2Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. 3Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. 4Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist. 5Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
Bei vielen aktiven #Autofahrenden ist die #Radverkehrsnovelle von 1998 noch nicht angekommen. Daher gefährden sie vorsätzlich #Radfahrende, die nicht devot jeden noch so üblen #Knüppelradweg benutzen.
#Natenom